Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Geltung

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die folgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen, auch wenn sie vom Käufer als seine Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind, binden uns nicht. Unser Stillschweigen gegenüber abweichenden Bindungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Der Käufer erkennt spätestens durch Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung oder der ersten von uns erbrachten Leistung oder Teilleistung unsere Verkaufs-, Leistungs- und Zahlungsbedingnungen an.
Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen durch Gesetz oder schriftliche Vereinbarung
unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

I. Anwendung

Unsere Angebote und Listenpreise sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen, auch mit Vertretern und Mitarbeitern des Außendienstes, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Annahme von Aufträgen wird die Bonität des Käufers vorausgesetzt. Ist diese Voraussetzung bei Abschluß des Vertrages nicht gegeben oder entfällt sie danach, können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlungen verlangen. Mangelnde Bonität kann u.a. angenommen werden, wenn aus früheren Lieferungen fällige Beträge noch nicht bezahlt sind oder uns eine entsprechende Auskunft einer Bank oder Auskunft vorliegt, ohne dass der
Käufer die Vorlage der Auskunft verlangen kann.

Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung mit rechtsverbindlicher Unterschrift bindend. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

II. Preise

Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht anderes vereinbart, ausschließlich Umsatzsteuer, Transport, Verpackung, Zoll und sonstiger Gebühren und Abgaben.

Eine Steigerung der Produktionskosten zwischen Vertragsabschluß und Ablieferung, insbesondere Rohstoffkosten, Abgaben und Personalkosten, berechtigt uns zu entsprechender Preisanpassung. Entsprechendes gilt für die Transportkosten, soweit diese von uns getragen werden. Wir sind bei neuen Aufträgen (=Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

III. Liefer- und Abnahmepflicht

Alle angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Liefertermin ist das Versanddatum bzw. die Mitteilung über die Abholbereitschaft. Liefertermine bis zu einer Woche vor dem vereinbarten Termin sind zulässig. Benötigen wir zur Herstellung Unterlagen des Käufers, so gelten die zugesagten Liefertermine von dem Tag an, an dem uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind. Fälle höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Rohstoffen und dergleichen, entbinden uns von jeder Lieferverpflichtung und berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn ein Versand aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist, gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung. Bei etwaigem Lieferverzug sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können.

Nimmt der Käufer nach Anzeige vertragsgemäßer Lieferbereitschaft die Ware nicht ab oder erteilt er nicht die erforderlichen Versandinstruktionen, so sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, auf Abnahme zu bestehen oder, nach Setzen einer gewissen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind berechtigt, entsprechende Lagerkosten in Rechnung zu stellen. Im Falle, dass wir uns gezwungen sehen, vom Vertrag zurückzutreten, können wir, unbeschadet der Möglichkeiten, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% der Auftragssumme als Entschädigung ohne Nachweis fordern.

Der Käufer haftet für alle von ihm zu vertretenden Mehrkosten, insbesondere für eventuelle Lager- und Versicherungsspesen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Feststellung hierüber verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfirst zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellungen bis zu ± 10% sind zulässug. Bei Kleinmengen bis zu 500 kg Warengewicht ist eine Mehr- oder Mindestlieferrung bis zu 30% zulässig.

IV. Gewährleistung und Mängelhaftung

Mängelrügen sind innerhalb 1 Woche nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Einzelmängel vorzubringen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung.

Muster, die der Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage der Lieferung. Geringfügige Anweichungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Eine Gewähr für Haftfestigkeit und Lichtbeständigkeit der Farben wird nicht geleistet. Kleinere Farbabweichungen zu eingesandten Vorlagen müssen wir uns ausdrücklich vorbehalten. Ebenso können Passdifferenzen bis zu 5 mm nicht beanstandet werden. Bei der Fertigung von Beuteln und Folien und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 6 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Ebenso müssen wir uns eine Zähldifferenz von 3 % vorbehalten. Wir behalten uns vor, unser Firmenzeichen oder unsere Kenn-Nummer bzw. Steuermarken offen oder verdeckt auf Lieferungen aller Art anzubringen, wobei besondere Wünsche des Käufers berücksichtigt werden können. Soweit nicht bei bestimmten Erzeugnissen größere Toleranzen beansprucht werden müssen, behalten wir uns eine Mindeststärkentoleranz von ± 10 % bei Kunststofffolien ausdrücklich vor. Ebenso bleibt eine Toleranz in Länge und Breite von ± 5 % mindestens jedoch 10 mm, vorbehalten. Bei Konfektionsartikeln ist eine produktionstechnische Toleranz von 10 % vom Schnittmaß zum Fertigmaß zulässig. Für die Eignung unserer Folien zu bestimmten Verpackungszwecken haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Infolge bestimmter Eigenschaften des Polyäthylens kann ein gewisses Haften der Folienbahnen sowie der hieraus gefertigten Produkte auftreten, ohne dass Materialmängel vorliegen, insbesondere dann, wenn die Ware zu lange im verpackten Zustand oder in feuchten Räumen gelagert wird. Eine solche Erscheinung kann nicht beanstandet werden. Für abriebfeste Druckfarben garantieren wir nur in Verbindung mit einer klaren Lackschicht, die auf Wunsch gegen Aufpreise über die Druckfarben aufgetragen werden kann. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Wird ein Mangel festgestellt, leisten wir nach unserer Wahl Mängelgutschrift, Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ware nach Rückgabe der beanstandeten Ware. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Erstattung von Arbeitslohn usw. sind ausgeschlossen. Die Erhebung einer Beanstandung berechtigt nicht zu einer Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder zu einer Verzögerung der Zahlung.

Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

Der Käufer hat keinen Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag. Rücknahmen von Liefergegenständen durch uns im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Wir sind zur Berechnung angemessener, uns durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.

V. Lieferung von Regeneratfolien und Erzeugnisse hieraus (2. Wahl)

Für Lieferungen aus Regeneratfolie wird keine Gewährleistung und Haftung übernommen. In Bezug auf Reißfestigkeit, Stärke und Gewichtstoleranzen, Schrumpffähigkeit, Gleitverhalten und sonstige Eigenschaften trägt der Käufer das Risiko bei Regeneratfolie (2. Wahl Folien) alleine.

VI. Entwürfe/Klischees

Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees, Werkzeuge usw. werden von uns zum Selbstkostenpreis berechnet. Wir benötigen für jede Druckfarbe ein oder mehrere Gummiklischees. Auf Wunsch stellen wir Korrekturabzüge her, die vom Käufer genau zu prüfen sind. Änderungen sind nur bei sofortiger Anzeige möglich. Wenn vom Käufer keine verbindliche Druckskizze vorgelegt wird, wird der Druckstand von uns nach bestem Wissen festgelegt. Klischeekosten sind nicht im Preis enthalten, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt.

VII. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.

Die Gefahr geht bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Käufer über. Bei vom Käufer zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt gemäß § 455 BGB vorbehalten. Es geht auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, sowie die Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten getilgt hat.

Die Vorbehaltsware ist von den üblichen Waren getrennt zu lagern, auf unser Verlangen zu kennzeichnen und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

Eine Be- oder Verarbeitung sowie eine Umbildung einer Vorbehaltsware geschieht stets in unserem Auftrag, ohne daß uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen.

Erwirbt der Käufer gleichwohl Eigentum, so besteht schon Einigkeit, daß im Augenblick der Entstehung ein Miteigentumsanteil ensprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (von uns berechnete Preise) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände auf uns übergeht. Der Käufer nimmt die enstehenden neuen Sachen für uns in Verwahrung § 947, Absatz 1, BGB bleibt unberührt.

Bei Nichtzahlung fälliger Beträge, Einleitung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder sonstiger Gefährung der Erfüllung - z.B. mangelnde Kreditwürdigkeit - können wir dem Käufer das Verfügungsrecht für die Ware entziehen und deren Herausgabe verlangen, ohne daß dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis, daß die von uns mit der Abholung beauftragten Person zu diesem Zwecke das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen unsere Forderungen zu verrechnen. Wir können ferner, ohne Setzten einer Nachfrist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet. Die Rechte aus § 45 Konkursordnung bleiben unberührt. Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus § 50 Vergleichsordnung.

Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Versicherungsfall oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sicherheitshalber erstrangig in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- oder Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird, die Abtretung wird von uns angenommen.

Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Ware und eine nochmalige Zession der an uns abgetretenden Forderungen ist unzulässig.

Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die Geltendmachung der Forderungen notwendigen Angaben zu machen. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenden Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt.

Der Käufer hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen und die Kosten einer Interventionsklage zu tragen.

IX. Allgemeine Haftungsbeschränkung

In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

X. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an uns zu leisten.

Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen netto ohne Abzug zu begleichen. Maßgebend für die Fristen ist das Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früheren fälligen Rechnungen zur Vorraussetzung.

Wir das Zahlungsziel (30 Tage) überschritten, können Zinsen in Höhe von 3 % über den Bundesbankdiskont berechnet werden. Weitergehende Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben unberührt. Darüberhinaus berechnen wir für notwendige Mahnungen E 15,-. Die Ablehnung von Schecks bleibt vorbehalten. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, haben sofortige Fälligkeit unserer Forderungen zur Folge. Darüberhinaus sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen.

XI. Schutzrechte

Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwandlung von beigestellten Teilen des Käufers zu liefern, so steht dieser dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Käufer nach Möglichkeit auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Käufer hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstehenden Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, diese drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

Uns stehen Urheber- und gegebenfalls gewerbliche Schutzrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfe und Zeichnungen zu.

Bocholt, April 2023

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